Bedingungen für ein Anrecht auf einen reduzierten Mehrwertsteuersatz von 0% nach § 12 Abs. 3 UStG Deutschland (§ 28 Abs. 62 UStG Österreich) für Batteriespeicher und deren wesentlichen Komponenten:




Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht besteht oder bestand, wird der tatsächliche Steuersatz angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Auftraggeber nachberechnet.